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Schwangerschaft, Baby, Kind
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Vaterschaft

Ein Kind hat zunächst keinen Vater im juristischen Sinne, wenn bei seiner Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe rechtskräftig aufgehoben oder geschieden ist oder der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Ein Kind hat außerdem dann keinen juristischen Vater, wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung verneint wurde.

Besteht keine Vaterschaftsvermutung für das Bestehen einer Vaterschaft aufgrund einer Ehe, aufgrund einer nachehelichen Geburt, nach dem Tod des Ehemannes oder ist eine zunächst gesetzlich vermutete Vaterschaft durch eine Anfechtung beseitigt worden, so bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Feststellung (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn keine freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt.

Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft ist anders als die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde erteilt wird. Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes, es können aber auch Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare sowie Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen beurkunden. Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern. Auch innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung vor dem Gericht beurkundet werden .

Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 BGB). Sofern der Kindesvater oder die Kindesmutter geschäftsunfähig sind, können rechtliche Betreuer (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes) die Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmung der Mutter erteilen. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind möglich.

Durch eine Vaterschaftsanerkennung kann allerdings nicht die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes verdrängt werden , wenn nicht folgende Ausnahme gegeben ist: soweit das Kind geboren wurde, während die Ehe der Kindesmutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits getrennt lebten, gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes. Mit dessen urkundlichen Zustimmung wird aber eine Vaterschaftsanerkennung des tatsächlichen Vaters rechtswirksam. Hierdurch kann eine vorher sonst nötige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden.