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Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit haben berufstätige Väter und Mütter. Dieser Anspruch an den Arbeitgeber ist gesetzlich geregelt und dient zur unbezahlten Freistellung zur Betreuung und Erziehung des Kindes. Früher wurde die Elternzeit als Erziehungsurlaub bezeichnet.
Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. In der Anmeldung muss geregelt werden, wann die Elternzeit beginnt, wann sie enden soll, und ob Teilzeitarbeit verlangt wird.
Die Elternzeit
Beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, wenn der Vater sie nimmt
Beginnt nach dem Ende der Mutterschutzfrist, wenn die Mutter sie nimmt
beträgt für jedes Kind drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres;
kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden; jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Abschnitte aufteilen; die letzten 12 Monate können grundsätzlich mit Zustimmung des Arbeitgebers über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; den Eltern stehen im Hinblick auf die Übertragung bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres auch bei kurzer Geburtenfolge für jedes Kind 3 Jahre Elternzeit zu;
kann direkt an die Geburt des Kindes beziehungsweise an die Mutterschutzfrist anschließen; sie muss dann allerdings sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden.
Kündigungsschutz
Während der gesamten Elternzeit besteht der volle Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen. Während der Elternzeit kann beim bisherigen, mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.