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Allgemeine Verkaufs-. Liefer- und Zahlungsbedingungen von Silke Allroggen:

1. Allgemeines / Geltungsbereich

(a) Alle Rechtsgeschäfte mit den Kunden von Silke Allroggen, insbesondere Verträge über Lieferungen, kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen zustande, soweit diese für eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgen. Durch Annahme der Lieferung oder Leistung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.
(b) Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden wird von Silke Allroggen widersprochen, soweit Silke Allroggen diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen von Silke Allroggen gelten auch für die Fälle, in denen Silke Allroggen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag schriftlich unter Hinweis auf diese Bedingungen bestätigt oder ohne Vorbehalte des Kunden ausgeführt hat.

2. Angebot / Vertragsabschluß

(a) Die Angebote von Silke Allroggen sind - sofern nicht schriftlich anders vereinbart - bis Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung. Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Silke Allroggen, spätestens mit Ausführung der Lieferung, zustande.
(b) Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie geringe Abweichungen in Qualität und Ausführung, soweit diese nicht einer vertraglichen Verpflichtung widersprechen, bleibt Silke Allroggen vorbehalten und stellen keine Mängel dar. An den erteilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden.

3. Preise / Zahlung / Verzug

(a) Die Preise sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, reine Nettopreise in EURO und verstehen sich ohne Kosten für Fracht, Transport, Versicherung, Verpackung und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere der gesetzlich gültigen MwSt. Bei Bestellungen unter EURO 50,- Gesamtnettobetrag wird ein Kleinstauftragszuschlag von z.Z. EURO 10,- zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. erhoben. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der am Tag der Lieferung allgemein gültige Listenpreis von Silke Allroggen.
(b) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, die Belieferung des Kunden gegen Nachnahme, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Lieferung auf offene Rechnung ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb der in den Rechnungen von Silke Allroggen angegebenen Zahlungsfristen zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber und Wechsel nicht als Zahlungsmittel angenommen. Skonti dürfen nur beansprucht werden, wenn diese von Silke Allroggen in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug vereinbarter Skonti ist in jedem Fall nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kunde nicht mit anderen Zahlungen im Verzug ist. Von Silke Allroggen dem Kunden eingeräumte oder vereinbarte Zahlungsziele kann die Silke Allroggen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(c) Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist Silke Allroggen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren oder weiteren Schadens bleibt Silke Allroggen vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen von Silke Allroggen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.

4. Aufrechnung / Zurückbehaltung

(a) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
(b) Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden, wenn diese nicht aus dem selben Rechtsverhältnis beruhen.

5. Lieferung / Versand

(a) Lieferungen erfolgen ab Lager München auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Silke Allroggen ist berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort aus, z.B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern. Die jeweiligen Bedingungen gelten dann entsprechend Teillieferungen und Teilleistungen durch Silke Allroggen sind zulässig.
(b) Unvorhergesehene Leistungshindernisse,auch bei den Vorlieferanten, hat die nicht zu vertreten und berechtigen die , Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben und Liefertermine angemessen zu verlängern.
Silke Allroggen ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Eigenbelieferung zur Leistung verpflichtet und übernimmt keine Haftung für das Risiko der Beschaffung. Dies gilt auch im Fall des bereits eingetretenen Lieferverzuges.
(c) Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft und bei Versendung der Ware als eingehalten. Liefertermine gelten ausschließlich unter der Bedingung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eigenbelieferung von Silke Allroggen sowie dem Ausschluss der Haftung der Silke Allroggen für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle eines andauernden Leistungshindernisses von mehr als drei Monaten ist der Kunde berechtigt, unter angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 10 Werktage betragen muss, für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(d) Wurde eine bestimmte Beförderungsart nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart durch Silke Allroggen ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn, den Frachtführer oder Lagerhalter gilt als Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Waren sowie der Transportverpackung und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises Ansprüche gegen Silke Allroggen wegen Beschädigung aus. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden vorgenommen und gehen zu dessen Lasten. Wird der Versand oder die Zustellung durch den Kunden verzögert, so ist Silke Allroggen berechtigt, beginnend 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld mindestens in Höhe von 1/2 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vorbehaltlich des Gegenbeweises zu verlangen. Ebenso hat Silke Allroggen das Recht, bei Nachweis einen höheren Betrag zu fordern.

6. Eigentumsvorbehalt I Sicherung

(a) Silke Allroggen behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Silke Allroggen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, an der sich Silke Allroggen das Eigentum vorbehält, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn der Kunde von Silke Allroggen hiermit und schon jetzt alle bestehenden und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages abtritt, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden jedoch nicht gestattet.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum von Silke Allroggen stehen, veräußert, so erfolgte die Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung für Silke Allroggen und der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Rechnungsendbetrages an Silke Allroggen ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht Silke Allroggen gehörender Ware veräußert, so steht Silke Allroggen der dabei entstehende Miteigentumsanteil, soweit das Alleineigentum an der neuen Sache vom Kunden oder Dritten erworben wurde, zu und der Kunde tritt hiermit und schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Silke Allroggen nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Silke Allroggen, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Silke Allroggen, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(c) Silke Allroggen kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(d) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 200/0 übersteigt, ist Silke Allroggen nach Wahl und auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten verpflichtet.
(e) Der Kunde ist verpflichtet, Silke Allroggen jede Handlung, die das an der Kaufsache vorbehaltene Eigentum beeinträchtigen oder gefährden können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Kunde Silke Allroggen alle für Abwehrmaßnahme notwendigen Informationen mitzuteilen. Nicht durch Dritte ersatzfähige Kosten der Abwehrmaßnahmen werden Silke Allroggen von dem Kunden erstattet.
(f) Silke Allroggen ist jederzeit, auch nach Abschluss eines Vertrages, berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen von Silke Allroggen hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an Bonität des Kunden, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.

7. Gewährleistung / Verjährung

(a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Silke Allroggen ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der gelieferten Waren, unsachgemäße Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, kann Silke Allroggen keine Gewährleistung übernehmen. Von der Gewährleistungspflicht auch nicht umfasst sind Schäden, die durch Abnutzung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist Silke Allroggen zudem befreit, wenn an den Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Haftungsbefreiung gilt ebenso für Schäden, die auf die Verwendung von Fremdzubehör zurückzuführen sind.
(b) Bei unerheblichen Mängeln (Bagatellschäden) an neuen Waren hat Silke Allroggen ein Recht auf Nachbesserung unter angemessener Fristsetzung durch den Kunden. Verlangt der Kunde in anderen Fällen Nacherfüllung, kann Silke Allroggen nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht über die Höhe der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der durch die IHK München bestimmt wird. Im Falle des Rücktritts, der schriftlich gegenüber Silke Allroggen erklärt werden muss, wird dem Kunden unter der Voraussetzung der Rückgabe der mangelhaften Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden der Wert gutgeschrieben, der sich aus der sogenannten Zeitwertberechnungsmethode ergibt (Bruttorechnungspreis x durchschnittliche Nutzungsdauer - gewichtete Nutzungen des Kunden oder Dritter x [durchschnittliche Nutzungsdauer] ). Macht der Kunde darüber hinaus einen Schadensersatz geltend, ist dieser auf das negative Interesse des Kunden beschränkt. Es gelten ergänzend die Regelungen gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen.
(c) Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt zwei Jahre ab Rechnungsdatum von Silke Allroggen. Die Gewährleistung für gebrauchte Waren wird ausgeschlossen. Der Ablauf der Verjährung wird durch Verhandlungen über die Gewährleistung nicht gehemmt, wenn der Kunde dies Silke Allroggen nicht vorab schriftlich mitgeteilt hat. Mängel können nur unverzüglich, maximal binnen einer Woche, nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und unter Einräumung einer sofortigen Nachprüfung durch Silke Allroggen schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Mängel, die auch bei der gebotenen Prüfung nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung geltend zu machen. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern. Gewährleistungsansprüche aufgrund nicht ordnungsgemäß angezeigter Mngel sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelanzeigen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(d) Rückgriffe des Unternehmers gegen Silke Allroggen wegen Aufwendungen für Gewährleistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf sind ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Forderungen des Verbrauchers erfolgt sind. Die Rückgriffsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Rechnungsdatum von Silke Allroggen entsprechend der Ziffer 7 Buchstabe c dieser Bedingungen.
(e) Bei Transportschäden ist vor der Abnahme und der Entladung der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste usw. zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Der Kunde obliegt die Einhaltung von Ausschlussfristen z.B. nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.
(f) Der bei der Lieferung von Waren von der Silke Allroggen zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ist der eines Unternehmers.
(g) Der Nachweis eines Mangels sowie dessen Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs obliegt dem Kunden. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde verpflichtet, vor einer Geltendmachung gegenüber Silke Allroggen eine Durchsetzung der Ansprüchen gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen, wenn der Hersteller seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und Silke Allroggen zu diesem Zweck dem Kunden alle notwendigen Intormationen zur Verfügung stellt und mögliche eigene Anspruchs auf Verlangen des Kunden gegen den Hersteller an den Kunden abtritt.
(h) Soweit eine Garantie durch Silke Allroggen erfolgt, gilt diese nur gegenüber dem Endverbraucher. Der Kunde unterstützt Silke Allroggen weitestgehend bei der Erfüllung des Garantieversprechens.
(i) Für Akkus, Batterien und Leuchtmittel kann Silke Allroggen keine Gewährleistung übernehmen.
(j) Sogenannte Kostenvoranschläge sind Bestandteil eines Reparaturauftrages, in diesem Sinne Arbeitszeit und die Leistung ist kostenpflichtig. Die für einen Kostenvoranschlag entstehenden Kosten werden dem Kunden entsprechend dem allgemein gültige Listenpreis von Silke Allroggen gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde nach erfolgter Untersuchung von seinem Auftrag zurücktritt.
(k) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann Silke Allroggen nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist Silke Allroggen berechtigt, den Auftragsgegenstand zur Deckung ihrer Forderung freihändig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
(l) Der Kunde verpflichtet sich, nur in angemessener Form für die von Silke Allroggen gelieferten Waren Werbung zu betreiben. Dem Kunden ist bekannt, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Der Kunde verpflichtet sich, Silke Allroggen von den Folgen solcher Werbung freizustellen und jeglichen Schaden zu ersetzen, der Silke Allroggen durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

8. Haftung

(a) Die Haftung von Silke Allroggen, deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last gelegt wird. Bei der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist der Schadensersatz auf einen vertragstypischen und für Silke Allroggen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(b) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit diese Schäden an/oder durch privat genutzte Waren entstanden sind. Hierbei ist die Höhe des Schadensersatzes auf die Deckungssumme der von Silke Allroggen abgeschlossenen Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt, in deren Police dem Kunde auf Verlangen Einsicht gewährt wird.

9. Rückgaben / Rücksendungen

(a) Von Silke Allroggen gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Silke Allroggen zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden und originalverpackt und vollständig sein (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Zubehör, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.).
(b) Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% (mindestens EURO 15,-) für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Alle Rücksendungen an Silke Allroggen, die nach der Zustimmung durch Silke Allroggen vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware. Die Sendungen müssen Silke Allroggen frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten (z.B. Zustellgebühr) erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen.

10. Schadenersatz bei Nichtabnahme

(a) Nimmt der Kunde vertragswidrig die Ware nicht ab, so haftet er Silke Allroggen für den entstandenen Schaden. Dieser wird mit 15 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer pauschal vorbehaltlich des Gegenbeweises eines geringeren Schadens vereinbart. Silke Allroggen hat das Recht, bei Nachweis einen höheren Schaden geltend zu machen.
(b)Der Kunde hat die Kosten für Hin- und Rücktransport zu tragen.

11. Gewerbliche Schutzrechte

(a) Gelieferte Waren dürfen nicht ohne das von Silke Allroggen oder den Vorlieferanten von Silke Allroggen angebrachte Warenzeichen verkauft werden. Bundles, unabhängig davon, ob es sich um Soft- und/oder Hardware handelt, dürfen nicht getrennt und die jeweiligen Waren einzeln verkauft werden. Seriennummern dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
(b) Im übrigen ist dem Kunden jegliche und/oder weitere Verwendung der Warenzeichen von Silke Allroggen, insbesondere für Werbezwecke, untersagt. Klischees von Silke Allroggen bleiben auch nach voller Bezahlung im Eigentum von Silke Allroggen.
(c)Bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte von Dritten, haftet Silke Allroggen nur, insoweit dies Silke Allroggen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden und der Kunde insoweit rechtskräftig in Anspruch genommen wird. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Rechnungsendbetrag der gelieferten und das Schutzrecht verletzenden Waren beschränkt.

12. Datenschutz

Die Daten des Bestellers werden unter Berücksichtigung der §§ 28, 34 Bundesdatenschutzgesetz EDV-mäßig gespeichert.

13. Telefaxrundschreiben / E-Mailings

Silke Allroggen nutzt die Form von Telefaxrundschreiben und E-Mailings, um Ihre Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Form der Informationsbereitstellung zu widersprechen.

14. Verschiedenes Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

(a) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
(b) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Silke Allroggen. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. E-Mails genügen nicht dem Schriftformerfordernis.
(c) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und über die Entstehung und Wirksamkeit dieses Verhältnisses ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden ist der Gerichtsstand, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, München, Sitz von Silke Allroggen. Silke Allroggen ist berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist München.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Silke Allroggen, 80802 München